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Verbrauchertipp

Darauf sollten Mieter bei der Nebenkostenabrechnung achten

  • Aktualisiert: 18.01.2023
  • 18:14 Uhr
  • Clarissa Yigit
Die Heiz- und Nebenkostenabrechung 2022 flattert bald in die Wohnung von Mieter:innen. Diese gilt es sorgfältig zu überprüfen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa 
Die Heiz- und Nebenkostenabrechung 2022 flattert bald in die Wohnung von Mieter:innen. Diese gilt es sorgfältig zu überprüfen. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa © Hauke-Christian Dittrich/dpa

Die Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2022 könnte für manche Mieter:innen teuer werden. Umso wichtiger ist es, diese genauestens zu prüfen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2022 wird bald von den Vermieter:innen gestellt.

  • Mieter:innen sollten diese genauestens prüfen.

  • Rund zwei Drittel der Abrechnungen wurden fehlerhaft ausgestellt, schreibt die Verbraucherzentrale.

Bald ist es wieder soweit. Die alljährliche Nebenkostenabrechnung steht ins Haus. Diese dürfte viele Verbraucher:innen schocken, denn viele Preise haben sich im Laufe des vergangenen Jahres nahezu verdoppelt. Daher heißt es umso genauer zu schauen, was Vermieter:innen auf den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen alles verbucht haben. Laut "Verbraucherzentrale" waren rund ein Drittel von 1.000 Abrechnungen fehlerhaft und ein weiteres Drittel benötigte zumindest Klärungsbedarf.

Hier ein paar Tipps, worauf Mieter:innen achten sollten:

Heizkostenabrechnung:

Zunächst sollte der Abrechnungszeitraum geprüft werden. Dieser sollte genau ein Jahr betragen und darf nicht länger als zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt werden. In der Regel vom 01. Januar bis 31. Dezember. Zudem sollte die aktuelle Abrechnung an die Abrechnung aus dem vergangenen Jahr anschließen. Wird die Frist nicht eingehalten, müssen Mieter:innen möglicherweise nichts nachzahlen.

Auch sind meist die Heizkosten in den Vorauszahlungen mit einberechnet. Mieter:innen sollten daher immer prüfen, ob in der Abrechnung hier die richtige Höhe angegeben ist. Dies kann insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Vorauszahlung wegen der hohen Energiepreise im Laufe des Jahres angepasst wurde.

Wichtig ist zunächst genau zu wissen, wie die Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt werden. Hierfür gibt es einen sogenannten Verteilerschlüssel. Dieser wird im Mietvertrag festgelegt.  Vermieter:innen dürfen diesen nur nach einer entsprechenden Ankündigung ändern – und auch nur zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.

Auf der Jahresabrechnung dürfen Vermieter:innen auch die Energiekosten abrechnen. Dies sind die Kosten für den Kauf von Öl, Gas oder Fernwärme, die auf die Mieter:innen umgelegt werden können. Ebenso die Heiznebenkosten (beispielsweise Schornsteinfeger oder Wartungsarbeiten). Auch ist es wichtig, auf der Abrechnung die Werte für den Anfangs- und Restbestand von Heizöl oder Flüssiggas zu überprüfen. Häufig wird der Bestand mit null Litern beziffert. Dies ist sehr unwahrscheinlich, da der Tank im Keller nach einer Heizperiode in der Regel nicht komplett leer ist.

Bei Mieter:innen, die Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzen, gilt zudem das "First in- first out"-Prinzip, wie die Verbraucherzentrale beschreibt. Haben Vermieter:innen in einem Jahr zum Beispiel eine teure und eine günstige Heizstoff-Lieferung erhalten, muss zuerst die günstigere Lieferung berechnet werden.

Falls Wohneinheiten im Abrechnungszeitraum leer standen, dürfen Vermieter:innen diese anteiligen Kosten nicht auf andere Mieter:innen abwälzen. Um sicher zu gehen, dass die Angaben in der Abrechnung stimmen, sollten Mieter:innen die Quadratmeter-Angaben überprüfen. Diese dürften sich zur Abrechnung des Vorjahres nicht geändert haben.

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Nebenkostenabrechung:

Auch für die Nebenkostenabrechnung gilt es, ein wachsames Auge zu haben. Es gibt es 17 Positionen, die von Vermieter:innen auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. Hierzu zählen:

  • Grundsteuer
  • Kosten für die Wasserversorgung
  • Abwasserkosten
  • Gebühren für die Warmwasserversorgung
  • Heizungskosten
  • Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Schornsteinreinigung
  • Kosten für den Aufzug
  • Aufwendungen für die Straßenreinigung
  • Müllbeseitigung
  • Gebäudereinigung
  • Kosten für die Hausmeisterei
  • Kosten für die Gartenpflege
  • Beleuchtung Haftpflicht- und Sachversicherung
  • Fernsehempfang
  • Wäscheraum
  • Sonstige Kosten, sofern sie im Mietvertrag genannt werden (z. B. regelmäßige Reinigung der Dachrinne)

Nicht umlegbar auf Mieter:innen sind Posten wie beispielsweise Reparaturen am Gebäude oder private Versicherungen des Vermieters gegen Mietausfall.

  • Verwendete Quellen:
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