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PANDEMIE

Corona-Schutzverordnung aufgehoben: Diese Maßnahmen gelten jetzt noch

  • Veröffentlicht: 02.02.2023
  • 17:33 Uhr
  • Philipp Taubert

Homeoffice-Pflicht, Abstand und Maskenpflicht: Mit dem Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung entfallen viele Maßnahmen. Doch auch darüber hinaus bleiben Regeln, die Arbeitgeber einhalten müssen, um die Gesundheit ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar ausgelaufen.

  • Damit entfallen viele Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, die im Kampf gegen die Pandemie ergriffen worden sind.

  • Ausnahmen gibt es für Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen.

Nicht nur die FFP2-Tragepflicht in Fernzügen ging zu Ende, auch mit der Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 2. Februar Schluss. Die Aufhebung von Schutzmaßnahmen bringt wieder etwas Normalität in die Büros und Arbeitsplätze der Republik. Außer für Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung geht es nun einen Schritt weiter in ein Leben ohne Corona-Maßnahmen.

Diese Maßnahmen entfallen

Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zuletzt im Oktober 2022 aktualisiert wurde, mussten Arbeitgeber anhand der individuellen Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept erstellen. Darin wurden dann die verpflichtenden Schutzmaßnahmen festgelegt.

Dazu konnte beispielsweise die Wahrung eines Mindestabstand zwischen Mitarbeiter:innen von 1,5 Metern gehören. Dort, wo dieser Abstand nicht eingehalten wurde, musste alternativ das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden. Einheitliche Vorgaben für die Hygienekonzepte der Betriebe entfallen nun.

Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar.

Anke Marx, Arbeitskammer des Saarlandes

Unternehmen, die also Maßnahmen wie Personenanzahlbegrenzungen für Meetingräume ergriffen haben, können nun wieder ein Stück zur Normalität zurückkehren. "Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar", erklärt Anke Marx von der Arbeitskammer des Saarlandes.

Ein Recht auf Homeoffice gibt es laut BR bereits seit einiger Zeit nicht mehr. Sah das Hygienekonzept der Firma aber vor, dass vorwiegend von zuhause aus gearbeitet wird, kann der Arbeitgeber seine Angestellten jetzt auch wieder ins Büro zitieren. 

Wer daneben bisher kostenlos Masken und Tests am Arbeitsplatz bekam, muss sich ebenfalls auf Änderungen einstellen. Denn wenn das Hygienekonzept nun keine Verpflichtung mehr zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz oder zum Testen vorsieht, muss der Arbeitgeber diese auch nicht mehr bereitstellen.

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So schützt man sich auch weiterhin vor Corona

Trotz der Lockerungen gibt es auch weiterhin zahlreiche Möglichkeiten, sich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Wer beispielsweise auch in Zukunft Abstand halten will oder eine Maske tragen möchte, kann dies natürlich freiwillig weiterhin tun.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) appelliert "in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren".

Maßnahmen dafür hat die Behörde auf ihrer Webseite zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der AHA+L-Regeln. Also: Abstand halten, Hygienemaßnahmen beachten, Atemschutzmaske tragen und Lüften.

Und auch der Arbeitgeber hat weiterhin eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigen. Denn wie die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern laut BR mitteilt, sehen dies die allgemeinen Arbeitsschutz-Richtlinien vor. Darunter falle auch ein angemessener Infektionsschutz.

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