Achtung Zollkontrolle
Kontrolle am Zollamt – Tipps und Informationen
Das Zollamt ist zuständig für die Zollabfertigung an Grenzübergängen. Aber welche Waren müssen beim Zollamt angemeldet werden?
Zollkontrolle durch das Zollamt: Haben Sie etwas zu verzollen?
Zollämter sind zuständig für die Zollabfertigung und die Zollkontrollen an Grenzübergängen, um Schmuggel zu verhindern. Zollkontrollen sollten nicht mit Grenzkontrollen, bei denen die Passkontrolle im Vordergrund steht, verwechselt werden. Bei Zollkontrollen am Zollamt werden Zölle und Verbrauchsteuern nach der Einfuhr und die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Zollkontrollen können direkt an Grenzübergängen, aber auch im gesamten Bundesgebiet auf Straßen und Autobahnen oder in Zügen sowie auf Flughäfen und in See- und Freihäfen stattfinden. Die bei Zollkontrollen übliche Frage danach, ob man etwas zu verzollen habe, löst bei vielen Reisenden Fragezeichen aus. Denn spätestens bei der Zollkontrolle stellt sich vielen die Frage: Welche Waren müssen eigentlich beim Zoll angemeldet werden?
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die beim Zollamt angemeldet werden müssen
Alkohol und Tabakerzeugnisse gelten als verbrauchsteuerpflichtige Waren, die innerhalb der EU bestimmten Freimengen unterliegen. Wer die Freimengen überschreitet, muss entweder einen Nachweis über die rein private Verwendung der Waren erbringen oder die Waren entsprechend versteuern lassen. Aber keine Sorge: Die für Reisen innerhalb der EU geltenden Freimengen liegen für Zigaretten bei 800 Stück und für Zigarren bei 200 Stück.
Für Alkohol gelten folgende Freimengen innerhalb der EU:
- Bier: 110 Liter
- Schaumweine wie Sekt oder Champagner: 60 Liter
- Spirituosen (ab 15 % vol.): 10 Liter
- Alkoholhaltige Süßgetränke, beispielsweise Alkopops: 10 Liter
- sogenannte Zwischenerzeugnisse wie Likörwein oder Wermut: 20 Liter
Eine gute Nachricht für Liebhaber von Wein: Wein kann nach Deutschland aus anderen EU-Mitgliedstaaten für private Zwecke in unbegrenzter Menge eingeführt werden.
Moderne Zollkontrolle – Zollämter innerhalb der EU und im World Wide Web
Wer innerhalb der EU unterwegs ist, wird meist überhaupt nicht mit einem Zollamt konfrontiert. Lediglich die Zollabfertigung am Flughafen ist offensichtlich. Das bedeutet aber nicht, dass bei Reisen mit dem Auto, Bus oder Zug verbrauchsteuerpflichtige Waren ungehindert transportiert werden dürfen. Wer doch in eine Zollkontrolle gerät und mit nicht-gemeldeter Ware erwischt wird, kann mit Strafen rechnen. Wer also verbrauchsteuerpflichtige Waren oberhalb der geltenden Freimengen mit sich führt, muss diese auch beim Zoll anmelden.
Alle europäischen Zollämter sind in der EU-Datenbank 'Customs Office List' (COL) der Europäischen Kommission zu finden, hier erhalten Sie auch alle relevanten zollrechtlichen Informationen. Selbstverständlich ist das Zollamt auch im World Wide Web vertreten: Hier können Sie die Internetzollanmeldung (IZA), die Internet-Versandanmeldung (IVA) und die Internet-Ausfuhranmeldung (IAA) über das Automatisierte Tarif- und Lokale Zollabwicklungssystem, kurz ATLAS genannt, abwickeln.