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Achtung Zoll - Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer – Informationen zur Zollkontrolle

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Welche Waren unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer und müssen beim Zollamt angemeldet werden? Wie funktioniert die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer?

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Achtung Zollkontrolle: Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer

Wenn Sie Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland einführen, wird bei der Zollkontrolle neben Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig, kurz EUSt genannt. Die EUSt entspricht weitgehend der Umsatzsteuer, also 19 % Regelsteuersatz bzw. 7 % auf bestimmte ermäßigte Waren. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % wird von Anlage 2 zum UStG geregelt.

Darunter fallen bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse, Getreide und Früchte, aber auch Genussmittel wie Kaffee und Tee. Waren wie Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke fallen ebenfalls unter die ermäßigte Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer wird allerdings anders als die Umsatzsteuer als eine Verbrauchsteuer und Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts vom Zollamt erhoben.

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Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer eigentlich berechnet?

Wer Waren aus einem Land außerhalb der EU in die Europäische Union einführen will, fragt sich, wie hoch die Einfuhrumsatzsteuer eigentlich sein wird. Wie hoch die Einfuhrumsatzsteuer jeweils ausfällt, hängt nicht nur vom tatsächlichen Wert der Ware ab. Hinzu kommen die Transportkosten, woraus sich zunächst der jeweilige Zollwert ergibt. Nun müssen gegebenenfalls der Zoll, die Verbrauchsteuer und eventuelle innergemeinschaftliche Beförderungskosten addiert werden. Daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, auch EUSt-Wert genannt. Je nach Art der Ware wird auf diesen EUSt-Wert schließlich die Einfuhrumsatzsteuer von 19 % Regelsteuersatz bzw. 7 % auf bestimmte ermäßigte Waren berechnet.

Diese Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer erscheint Ihnen sehr kompliziert? Keine Bange, damit sind Sie nicht alleine – aber es gibt Hilfe bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer.

Tipps und Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer: Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Wenn Ihnen diese Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer zu kompliziert ist, können Sie im Internet kostenlose Angebote zur unverbindlichen Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nutzen. Wenn Sie aber lieber auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie beim Hauptzollamt Hannover auch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einholen. Zudem können Sie unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) auch bei den Finanzämtern derLandesfinanzbehörden oder bei den jeweils zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentren der Bundesfinanzverwaltung einholen.

Ein Tipp: Sendungen bis zu einer Freigrenze von 22 Euro Warenwert sind von der Einfuhrumsatzsteuer generell befreit. Außerdem wird aus Vereinfachungsgründen in Bagatellfällen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer abgesehen. Über diese Kleinbetragsregelung können Sie sich im § 15 EUStBV genauer informieren.

So gehen Sie sicher, dass Sie bei einer Kontrolle am Zoll keine bösen Überraschungen erleben.

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